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AGB´s

Bedingungen

GOLDBLICK UG

mit Sitz und Geschäftsstelle in Bielefeld, Deutschland.

 

Artikel 1: Anwendungsbereich.

- Diese Bedingungen gelten für alle Angebote und alle Abkommen zwischen Goldblick UG einerseits und ihr Vertragsgegner bzw. Käufer andererseits. Goldblick UG wird diese Bedingungen ihren beständigen Geschäftsverbindungen zustellen und den spezifischen Anwendungsbereich erwähnen.

- Sollten diese Bedingungen denen eines jeglichen Auftraggebers bzw. Dritten zuwiderlaufen, dann überwiegen die Bedingungen von Goldblick UG

 

Artikel 2: Angebote.

- alle Angebote von Goldblick UG ist unverbindlich, es gilt für die Dauer von zwei Monaten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

- Die in Angeboten, Preislisten und anderer Dokumentation niedergelegten Daten, wie Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Maße und Gewichtsangaben sind für Goldblick UG unverbindlich.

- Geringe, im Handel üblicherweise als zulässig empfundene oder technisch unvermeidbare Abweichungen bezüglich Qualität, Farbe, Verarbeitung, Maß und Gewicht sind vorbehalten.

Artikel 3: Preis.

- Jeder genannte Preis gilt ab Lager Bielefeld, Deutschland, inklusive Verpackung, exklusive Mehrwertsteuer, sofern nicht schriftlich anders Verieinbart.

- Falls nach dem Datum das eine Übereinkunft zustande gekommen ist, einer oder mehrere der den Kostpreis bestimmenden Faktoren einer Erhöhung unterliegen- auch wenn dies in der Folge vorhersehbarer Gegebenheiten geschieht - ist Goldblick UG berechtigt den übereingekommenen Preis dementsprechend höher anzusetzen.

Artikel 4: Lieferung.

- Verkauf und Lieferung geschieht, unbeschadet anderer Vereinbarungen, unbesehen und gibt dem Käufer demnach keinerlei Anspruch gegenüber Goldblick UG aufgrund von Irrtum bzw. Ungleichförmigkeit. Lieferung erfolgt, sofern nicht anders übereingekommen, ab Lager Bielefeld.

Artikel 5: Lieferfrist.

- Eine übereingekommene Lieferfrist ist keine Endfrist. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung muß der Käufer Goldblick AG schriftlich in Verzug setzen. Goldblick UG ist dazu berechtigt, Verkauftes in Teilen zu liefern. Falls etwas in Teilen geliefert wird, ist Goldblick UG dazu berechtigt jeden Teil einzeln abzurechnen.

 

Artikel 6: Eigentumsvorbehalt.

- Durch Goldblick UG Geliefertes bleibt Eigentum von Goldblick UG bis der Käufer allen sich ergebenden Verpflichtungen aus allen mit Goldblick UG abgeschlossenen Übereinkünften gerecht geworden ist:

• Zahlung des Kaufpreises bezüglich der gelieferten, bzw. zu liefernden Buchstaben.

• Begleichung der Geldforderung wegen Nichterfüllung von Seiten des Käufers.

- Von Goldblick UG Geliefertes, das kraft Absatz 1 dem Eigentumsvorbehalt unterliegt, darf ausschließlich im Rahmen der normalen Betriebsführung weiterverkauft werden. Der Käufer ist nicht befugt, das Gelieferte zu verpfänden oder dingliche Rechte jeglicher Art daran zu begründen.

- Falls der Käufer seinen Verpflichtungen nicht genügt oder falls guter Grund besteht, anzunehmen, daß er diesen nicht genügen wird, ist Goldblick UG berechtigt das Jenige worauf Eigentumsvorbehalt ruht, zu entfernen oder entfernen zu lassen. Der Käufer ist verpflichtet hierbei mitzuwirken oder mitwirken zu lassen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldstrafe von 10% des von dem Käufer verschuldeten Betrages pro Tag belegt.

- Sollten Dritte beabsichtigen dingliche Rechte an dem Gelieferten zu begründen oder geltend zu machen, so ist der Käufer dazu verpflichtet, Goldblick UG innerhalb einer angemessenen Frist diesbezüglich zu unterrichten.

- Der Käufer verpflichtet sich, auf erste Anfrage Goldblick UG:

• Alle Ansprüche des Käufers auf Versicherer bezüglich des unter Eigentumsvorbehalt Gelieferten an Goldblick UG zu verpfänden gemäß der Vorschriften niedergelegt im Paragraphen des Deutschen Gesetzbuches.

• Die Geldforderungen, die der Käufer gegenüber seinen Abnehmern bei dem Weiterverkauf von unter Eigentums-vorbehalt durch Goldblick UG Geliefertem erwirbt, an Goldblick UG .zu verpfänden, wie vorgeschrieben im Paragraphen des Deutschen Gesetzbuches.

• Das unter Eigentumsvorbehalt Gelieferte als Eigentum Goldblick UG zu vermerken.

• In anderer Weise mitzuwirken bei allen angemessenen Maßnahmen, die Goldblick UG zum Schutz des Eigentumsrechts bezüglich seiner Lieferungen zu nehmen beabsichtigt und die den Käufer nicht unangemessen behindern bei der für ihn üblichen Betriebsführung.

 

Artikel 7: Mängel.

- Der Käufer ist gehalten das Gelieferte bei der Lieferung oder kurz danach zu prüfen oder prüfen zu lassen. Der Käufer muß sicherstellen, daß die richtigen Gegenstände geliefert wurden, daß die Quantität mit den Vorlagen übereinstimmt und daß das Gelieferte der vorab besprochenen Qualität entspricht. Goldblick UG bürgt nicht für die Tauglichkeit des Gelieferten für den beabsichtigten Zweck, selbst nicht wenn dieser Zweck Goldblick UG  mitgeteilt worden ist, außer wenn man dies ausdrücklich beim Kauf vereinbart hat. Goldblick UG gewährt keine Garantie für technische Beratung und Unterstützung.

- Offenkundige Mängel oder Versäumnisse sind vom Käufer innerhalb von acht Tagen nach Lieferung schriftlich bei Goldblick UG anzumelden, wird diese Frist überschritten, entfällt jeglicher Anspruch an Goldblick UG bezüglich diesem Mangel oder Versäumnis.

- Nicht offenkundige Mängel oder Versäumnisse sind vom Käufer innerhalb von acht Tagen nach ihrer Feststellung schriftlich bei Goldblick UG anzumelden, jedoch nicht später als 1 Jahr nach Rechnungsdatum.Wird diese Frist überschritten, entfällt jeglicher Anspruch an Goldblick UG bezüglich dieser Mängel oder Versäumnisse. Es obliegt dem Käufer, zu belegen, daß der Mangel oder das Versäumnis ausschließlich oder überwiegend aufgetreten ist in der direkten Folge von Material bzw. Herstellerfehler.

- Insofern Goldblick UG Haftung für Mängel oder Versäumnisse übernimmt, hat sie das Recht nach eigenem Ermessen auszubessern oder neu zu liefern. Kosten für Aus- und Einbau gehen auf Rechnung des Käufers.

- Geringe, im Handel üblicherweise als zulässig empfundene oder technisch unvermeidbare Abweichungen bezüglich Qualität, Farbe, Verarbeitung, Maß und Gewicht sind kein Grund für Beanstandungen bzw. Garantieleistungen.

- Der Käufer hat keinerlei Anspruch auf Garantieleistungen für Mängel die durch äußere Gewalteinwirkung, falsche Behandlung oder andere Bedingungen entstanden sind, die nicht von Goldblick UG kontrolliert werden können.

- Solange der Käufer im Verzug ist bei der Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber Goldblick UG, ist jeder Anspruch auf Garantie aufgeschoben.

- Erfüllung dieser Garantieverpflichtungen gilt als einziger und umfassender Schadensersatz.  Jegliche andere Schadensersatzforderung ist ausgeschlossen, es sei denn der Schaden ist die Folge grober Fahrlässigkeit von Seiten Goldblick UG. Sollte Goldblick UG trotzdem gehalten werden, Ersatz für den Schaden zu leisten, dann beträgt der Schaden höchstens so viel wie der Rechnungspreis des mangelhaften Teils, das den Schaden verursacht hat.

 

Artikel 8: Zahlung.

- Die Zahlung des Käufers hat innerhalb von 30 Tagen ohne Rabatt zu erfolgen, indem der verschuldete Betrag zugunsten Goldblick UG überwiesen wird. 30 Tage nach Rechnungsdatum ist der Käufer im Verzug. Der Käufer schuldet ab dem Verzugsdatum Zinsen über den einklagbaren Betrag der gesetzlichen Zinsen plus zwei.

- Wenn eine Liquidation, ein Konkursverfahren oder wenn Zahlungsaufschub beidem Käufer vorliegt, einschließlich diesbezügliche Anträge zu Lasten von oder durch den Käufer, werden die Verpflichtungen des Käufers sofort einklagbar.

- Zahlungen des Käufers dienen immer zuerst der Tilgung aller entstandenen Zinsen und Kosten und anschließend der Zahlung von einklagbaren Rechnungen die am längsten offen stehen, selbst wenn der Käufer angibt, die Zahlung diene der Tilgung einer Rechnung jüngeren Datums.

- Der Käufer ist nicht befugt die Verpflichtung zu zahlen auf-zuschieben. Eine Verrechnung mit einer Forderung die der Käufer auf Goldblick UG zu haben glaubt, ist ausgeschlossen.

 

Artikel 9: Inkassospesen.

- Ist der Käufer im Rückstand oder im Verzug bei der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen, dann kommen alle angemessenen Kosten zur Erhaltung der Genugtuung auf gütlichem Wege für Rechnung des Käufers. Es werden dem Käufer zumindest folgende Sätze berechnet:

• bis € 3.000,- 15%

• über zusätzliche Beträge bis € 6.000,- 10%

• über zusätzliche Beträge bis € 15.000,- 8%

• über zusätzliche Beträge bis € 60.000,- 5%

• über noch höhere Summen 3%

Hat Goldblick UG nachweislich höhere Kosten gehabt, die berechtigterweise notwendig waren, so kommen auch diese Kosten für eine Rückerstattung in Frage.

- Der Käufer schuldet Goldblick UG die Prozesskosten in allen Instanzen, es sei denn sie sind überhöht. Dies gilt nur in den Fällen, dass Goldblick UG und der Käufer bezüglich einer Übereinkunft in der diese allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtskräftig werden, vor Gericht stehen und der Käufer vollständig oder in überwiegendem Maße unterliegt.

 

Artikel 10: Höhere Gewalt.

- Unter höherer Gewalt werden hier Bedingungen verstanden, die die Einhaltung der Übereinkunft verhindern und die Goldblick UG nicht angerechnet werden können. Hierzu werden gerechnet (falls und insofern diese Bedingungen die Einhaltung unmöglich machen oder unangemessen erschweren):

• durch das Wetter oder durch Wettereinflüsse entstandene Situationen.

• Streiks in anderen Unternehmen als das von Goldblick UG, sowie wilde Streiks oder politische Streiks innerhalb des Unternehmens von Goldblick UG selbst.

• ein allgemeiner Mangel an dem, was für das zustande kommen der vereinbarten Leistung benötigt wird.

• unvorhersehbares Stocken der Anfuhr durch Zulieferer oder andere Dritte, wovon Goldblick UG abhängig ist, sowie generelle Transportprobleme.

- Goldblick UG ist auch berechtigt sich auf höhere Gewalt zu berufen wenn die Gegebenheiten, die (weitere) Einhaltung der Übereinkunft verhindern, eintreten nachdem Goldblick UG ihrer Verpflichtung hätte nachkommen müssen.

- Für die Dauer der höheren Gewalt werden die Liefer- und anderen Verpflichtungen aufgeschoben. Sollte der Zeitraum während dem Einhaltung der Verpflichtungen durch höhere Gewalt verhindert wird 3 Monate überschreiten, sind beide Parteien berechtigt die Übereinkunft aufzuheben, ohne das daraus ein Anrecht auf Schadensersatz entsteht.

- Sollte Goldblick UG bei Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt haben, oder diese nur teils erfüllen können, ist sie berechtigt, das bereits Gelieferte bzw. den bereits lieferbaren Teil gesondert abzurechnen, so als handle es sich um einen gesonderten Vertrag. Dies gilt nicht wenn der bereits gelieferte bzw. lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.

 

Artikel 11: Schlichtung von Streitigkeiten.

- Abweichend von den gesetzlichen Regeln bezüglich der Zuständigkeit des Zivilrichters, wird jegliche Streitigkeit zwischen dem Käufer und Goldblick UG, insofern dieses Gericht zuständig ist, vom Gericht zu Bielefeld geschlichtet werden. xv bleibt jedoch befugt, den Käufer vor den laut Gesetz oder dem anwendbaren internationalen Vertrag befugten Richter zu laden.

 

Artikel 12: Anwendbares Recht.

- Auf jegliche Übereinkunft zwischen Goldblick UG und Käufer ist das Deutsche Recht anwendbar.

- Nicht anwendbar und ausdrücklich ausgeschlossen ist der "Vertrag der Vereinten Nationen, hinsichtlich internationale Kaufverträge bezüglich beweglicher Sachen" (GISG).

 

Artikel 13: Bedingungsänderungen.

- Goldblick UG ist befugt Änderungen in diesen Bedingungen vorzunehmen. Die Änderungen werden von dem diesbezüglich angekündigten Zeitpunkt an rechtskräftig. Goldblick UG wird der Gegenpartei die geänderten Bedingungen rechtzeitig zukommen lassen. Falls kein Zeitpunkt angekündigt worden ist, von dem an die Änderungen rechtskräftig werden, so werden sie von dem Moment an rechtskräftig, dass sie der Gegenpartei mitgeteilt worden sind.

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